Richtig Lernen

Lerntipps von André Gisler  Dipl. Math. ETH , Kantonsschule Zug (Gymnasium), Schweiz
  

3 Verstehen

Verstehen ist eine notwendige, aber leider noch nicht hinreichende Voraussetzung für Prüfungsreife bzw. für Lernerfolg in Mathematik.

  • Wenn du etwas nicht verstanden hast, kannst du es zwar "auswendig lernen". Du könntest aber Schwierigkeiten bei der Anwendung haben. Du wirst das auswendig Gelernte auch kaum auf ähnliche Situationen übertragen können. Das Anwenden des auswendig Gelernten wird dir wie Zauberei vorkommen.
  • Verstehen ist deshalb das erste Zwischenziel beim Lernen in Mathematik.
    • Wenn du etwas verstanden hast, kannst du es eher anwenden als Unverstandenes.
    • Wenn du etwas verstanden hast, kannst du es notfalls wieder reproduzieren, falls du es im Prüfungsstress plötzlich vergessen solltest.
    • Wenn du etwas verstanden hast, wirst du es im richtigen Moment und am richtigen Ort anwenden können.
    • Wenn du etwas verstanden hast, gibt dir das Befriedigung und Selbstvertrauen.
  • Wie erreicht man das Zwischenziel Verstehen?
    • Höre im Unterricht aufmerksam zu.
      Noch besser: Lerne aktiv! Hättest du den Zusammenhang auch selbst herausfinden können?
    • Überlege dir bei jeder Einzelheit, warum sie so und nicht anders ist.
    • Denke nach dem Unterricht nochmals kritisch über die Sache nach.
      Hast du wirklich jeden Schritt begriffen? Studiere deine Unterlagen nochmals intensiv durch.
    • Ein Synonym für "Verstehen" ist Begreifen. Begreifen kommt von Greifen, in die Hände nehmen.
      Ein Modell in die Hände nehmen, selber basteln oder eine Zeichnung anfertigen kann dir beim Begreifen hilfreich sein.
    • Falls eine Frage offen bleibt, notiere sie dir. Frage am nächsten Tag eine Kollegin oder eine Fachperson nach der Antwort.
    • Erkläre zu Hause dem jüngeren Bruder die Zusammenhänge so, dass dieser draus kommt. Ermuntere ihn, dir Fragen zu stellen, wenn ihm etwas unklar ist.
  • Wenn du die Sache verstanden hast, kommt als nächstes Ziel das Wissen.

  


Letzte Änderung: 04.03.2023